Gemeinde Großerlach

Seitenbereiche

  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde

Seiteninhalt

Information zur Grundsteuer

Aufgrund des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württembergs ist die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 neu festzusetzen. 

Wie wurde die Grundsteuer ermittelt?

Im ersten Schritt hatte das Finanzamt die Steuerschuldner dazu aufgefordert einen Erhebungsbogen zum Grundstück über Elster auszufüllen.
Auf dessen Grundlage wurde der Einheitswert und der Messbetragswert des Grundstücks vom Finanzamt festgesetzt. Wurde kein Erhebungsbogen vom Steuerschuldner ausgefüllt, schätzt das Finanzamt das entsprechende Grundstück.

Der Einheitswertbescheid und die Festsetzung des Messbetrags vom Finanzamt stellen einen Grundlagenbescheid dar. Dieser dient der Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. 

Am 12.12.2024 hat der Gemeinderat folgende Hebesätze beschlossen:

  • Grundsteuer A: 380 %
  • Grundsteuer B: 285 %

Mit diesen Hebesätzen bewegt sich die Gemeinde Großerlach innerhalb des Tranzparenzregisters. Dieses gibt an, bei welchem Hebesatz der Grundsteuer B die Gemeinde voraussichtlich das gleiche Grundsteueraufkommen wie im Jahr 2024 erzielt. Es kann jedoch zu Belastungsverschiebungen einzelner Steuerpflichtigen kommen.

So wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um so den zu zahlenden Grundsteuerbetrag zu ermitteln, welcher dann mit dem Grundsteuerbescheid festgesetzt wird.

Habe ich die Möglichkeit Einspruch/Widerspruch zu erheben?

Bitte beachten Sie, dass die Gemeindeverwaltung an den Grundlagenbescheid (Messbetragsbescheid) gebunden ist. Sollten Sie Einwände bzgl. des Grundstückswertes, Messbetrags oder der Grundstücksfläche etc. haben, wenden Sie sich bitte an das entsprechende Finanzamt. Ein Widerspruch bei der Gemeinde Großerlach ist nicht zielführen und wird mit o.g. Begründungen von der Gemeinde bzw. Rechtsaufsichtsbehörde kostenpflichtig zurückgewiesen. Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde dazu verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern und ggfs. zu viel gezahltes Geld automatisch zurück zu erstatten.
Bitte beachten Sie auch, dass weder ein Einspruch beim Finanzamt noch ein Widerspruch bei der Gemeinde von der Pflicht entbindet, die Grundsteuer zu zahlen. Soweit ein Einspruch oder Widerspruch Erfolgt hat, ergeht ein neuer Grundsteuerbescheid von der Gemeinde und die zu viel entrichtetet Grundsteuer wird automatisch erstattet.

Was muss bei der Zahlung ab 2025 beachtet werden?

Auf der Homepage der Gemeinde finden Sie ein SEPA-Last-Schriftmandat (Abbuchungsermächtigung). Dieses kann gerne verwendet werden, sollte bisher für das Objekt noch keine Abbuchung hinterlegt sein.
Bestehende SEPA-Last-Schriftmandate werden weitergeführt und müssen nicht neu beantragt werden. Einen entsprechenden Hinweis, ob eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, kann dem Bescheid entnommen werden.
Sollten Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, kündigen Sie diesen bitte und richten auf Grundlage des Grundsteuerbescheides ab dem Jahr 2025 einen neuen Dauerauftrag ein oder erteilen Sie uns ggfs. ein SEPA-Last-Schriftmandat.
Sollten Sie Ihre Termine manuell überwachen, überweisen Sie die Beträge so, wie im Grundsteuerbescheid ausgewiesen.

Wann erhalte ich den neuen Grundsteuerbescheid?
Der Bescheid wird Ihnen voraussichtlich in KW 3 im Jahr 2025 zugehen.
 
Wie hoch fällt der Grundsteuerbetrag für ein entsprechendes Grundstück aus?
Nachdem der Gemeinderat im Dezember die Hebesätze festgelegt hat, können Sie den Steuerbetrag genau ermitteln.
Nehmen Sie hierzu den Bescheid des Finanzamtes (Grundsteuermessbescheid / Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) zur Hand und multiplizieren Sie den Steuermessbetrag für die Ermittlung der Grundsteuer A mit dem Faktor 3,8 und für die Ermittlung der Grundsteuer B mit dem Faktor 2,85.
 
Weitere Informationen können Sie unter www.Grundsteuer-BW.de einsehen.

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Großerlach

Stuttgarter Straße 18

rathaus(@)grosserlach.de