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Erneut häufen sich Anfragen und Beschwerden - insbesondere im Teilort Altfürstenhütte - bezüglich in öffentlichem Verkehrsraum abgestellter Fahrzeuge, oftmals verbunden mit der Bitte/Forderung, die Gemeinde möge mittels Parkverbotsschildern oder ähnlichem regulierend eingreifen. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, auf die entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) aufmerksam zu machen. Hiernach ist festzustellen, dass diese gesetzlichen Bestimmungen im Regelfall ausreichend sind, solange sie eingehalten werden.
Anbei sollen einige Grundregeln der StVO in Erinnerung gerufen werden:
In § 12 StVO ist das Halten und Parken geregelt. Danach ist das Halten u. a. unzulässig
- an engen und unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2). Das Parken ist u. a. unzulässig (Abs. 3)
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
- direkt vor Grundstücksein- und –ausfahrten / bei schmalen Fahrbahnen auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite (eine restliche Durchfahrtsbreite von 3,50 m muss gewährleistet sein)
- vor Bordsteinabsenkungen
Auf Gehwegen ist das Parken grundsätzlich verboten, sofern dies nicht durch StVO-Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung ausdrücklich erlaubt wird. Da es im Gemeindegebiet Großerlach keine derartigen Regelungen gibt, kann also festgestellt werden, dass bei uns das Parken (ganz oder teilweise) auf Gehwegen generell verboten ist. Das Parken in nicht gekennzeichneten und somit nicht erlaubten Bereichen auf Gehwegen stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar.
Zum Parken an Außenbereichsstrecken, bzw. entlang von Fahrbahnen ohne Gehweg, ist der rechte Seitenstreifen zu nutzen, wenn er ausreichend befestigt ist. Dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen. Ansonsten ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren (Abs. 4). Auch hierbei gilt, dass eine Mindestdurchfahrbreite von 3,5 m gewährleistet sein muss.
Beachten Sie dies bitte insbesondere auch im Hinblick auf ungehindertes Durchkommen von Einsatzfahrzeugen (z.B. Notarzt, Feuerwehr) oder des Winterdienstes.
Gleichzeitig wird auch auf die Bestimmung in § 12 Abs. 3a StVO hingewiesen, wonach mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig ist.
Ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug darf im öffentlichen Verkehrsraum nicht länger als 2 Wochen geparkt werden (Abs. 3b).
Die Verkehrsteilnehmer werden gebeten, die allgemeinen Bestimmungen der StVO zu beachten.