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Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das zum 1. November 2015 in Kraft tritt, werden die Meldegesetze der Bundesländer und das bisher geltende Bundesmelderechtsrahmengesetz (MRRG) des Bundes in einem Meldegesetz zusammengefasst. Somit wird eine bundesweit einheitliche Regelung geschaffen.
Die wesentlichen Neuregelungen sind u.a.:
- Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
- Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
- Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.
- Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.
- Polizeibehörden, sowie andere öffentliche Stellen, erhalten rund um die Uhr einen länderübergreifenden Online-Zugriff auf die Meldedaten. Dieses zentrale Auskunftssystem besteht in Baden-Württemberg bereits seit dem 1. Januar 2007. Ab dem 1. November 2015 wird es nicht mehr möglich sein, gegen die elektronischen Melderegisterauskünfte zu widersprechen.
- Für Personen, die
- in Einrichtungen zum Schutz von häuslicher Gewalt,
- in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,
- in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder
- in einer Justizvollzugsanstalt
wohnen, wird künftig automatisch ein sogenannter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Voraussetzung ist, dass der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift um eine der genannten Einrichtungen handelt. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde dann in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.
An-/ Um- oder Abmeldung ab dem 1. November 2015
Das neue Bundesmeldegesetz sieht unter anderem vor, dass zur Anmeldung der Wohnung wieder eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Diese Bestätigung des Wohnungsgebers kann bei der Anmeldung bzw. Ummeldung abgegeben werden oder wird vom Wohnungsgeber direkt an die Meldebehörde geschickt. Es ist also nicht ausreichend, den Mietvertrag bei der Anmeldung vorzulegen. Wenn Sie in Ihre eigene Wohnung ziehen, also selbst Eigentümer sind, müssen Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst abgeben.
Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche gemeldet werden. Ab dem 1. November 2015 werden der meldepflichtigen Person hierfür zwei Wochen Zeit gewährt.
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich weiterhin nur abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben. In diesen Fällen bringen Sie bitte ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
Mitwirkungspflicht / Informationen für Wohnungsgeber
Wohnungsgeber sind insbesondere Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten. Für Sie bedeutet das, dass Sie ab dem 01.11.2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Die Bestätigung kann während der Öffnungszeiten jederzeit auf dem Bürgerbüro abgeholt bzw. nachstehend heruntergeladen werden. Kommt der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Behörde ein Bußgeld verhängt werden.
Änderung bei der Veröffentlichung der Altersjubilare
Es werden nur noch Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht. Dies gilt sowohl für die Veröffentlichung in der Tagespresse, als auch im Mitteilungsblatt der Gemeinde. Die vollständige Anschrift wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde Großerlach grundsätzlich nicht veröffentlicht.
Sollten Sie keine Veröffentlichung bzw. Weitergabe Ihrer Daten anlässlich Ihrer Alters- und Ehejubiläen wünschen, haben Sie weiterhin das Recht auf Einrichtung einer gebührenfreien Übermittlungssperre. Bereits bestehende Übermittlungssperren bleiben bestehen.