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Windkraftanlage bei Kuhnweiler/Hals
In der Novembersitzung hatte der Gemeinderat bereits eine Stellungnahme zum von der Region Heilbronn-Franken ausgewiesenen Windenergie-Vorranggebiet im Bereich Kuhnweiler-Hals auf Gemarkung Wüstenrot beschlossen.
Zwischenzeitlich hat die Bürgerwindpark Hohenlohe GmbH einen Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage in diesem Gebiet eingereicht. Im Wege des Verfahrens hat die Gemeinde die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Auf Bitten der Verwaltung stellte die Bürgerwindpark Hohenlohe GmbH das Vorhaben im Gemeinderat vor. Geplant ist eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 179 m und einem Rotordurchmesser von 175 m, die Gesamthöhe beträgt 267 m. Aufgrund Berechnungen und Messung wird eine jährliche Leistung von über 14 Millionen kWh erwartet, was ungefähr dem Gesamtstromverbrauch von 4.400 Durchschnittshaushalte entspricht, und einer Einsparung von 5.800 Tonnen CO?.
Die Anlage befindet sich in der Nähe der Kreisstraße zu Wüstenrot im Wald. Der Abstand zur nächsten Wohnbebauung auf Großerlacher Gemarkung (Hals) beträgt rd. 960 m, zu Neufürstenhütte rd. 1.700 m.
Das Schallgutachten hat ergeben, dass die Schallimmissionen für die Gebäude im Hals unter den Grenzwerten für allgemeine Wohngebiete in der Nacht (40dB) liegen, noch geringer sind diese für die weiter entfernt liegenden Wohngebäude. Die Anlage wird mit Abschaltautomatiken ausgestattet die bei zu langen Schattenwurfzeiten und zum Schutz von Vogelarten und Fledermäusen die Anlage abschaltet. Die Bürgerwindpark Hohenlohe GmbH hat auf Wunsch der Gemeinde Visualisierungen für verschiedene Standorte der Gemeinde präsentiert.
Die Gemeinde Großerlach wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben jährlich einen Betrag von ca. 7.000 Euro erhalten.
Nach intensiver Beratung beschloss der Gemeinderat einstimmig folgende Stellungnahme:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf den Antrag einer befristeten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 12 Abs. 2 BlmSchG sowie auf eine befristete Waldumwandlung gemäß § 11 LWaldG der Bürgerwindpark Hohenlohe GmbH und möchten hierzu Stellung nehmen.
In unserer Stellungnahme zur Fortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken haben wir bereits umfassend die Bedenken unserer Gemeinde bezüglich dieses Standorts dargelegt. Diese Kritikpunkte möchten wir auch im Rahmen dieses Verfahrens bekräftigen.
Die geplante Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 267 Metern wird das Landschaftsbild unserer Gemeinde Großerlach und insbesondere der umliegenden Teilorte erheblich prägen. Trotz der Einhaltung des in der Region Stuttgart vorgeschriebenen Mindestabstands von 800 Metern bleibt die Nähe zur Wohnbebauung auf Großerlacher Gebiet – insbesondere zu den Weilern Kuhnweiler und Hals – eine Belastung, die durch visuelle Dominanz und potenzielle Schallimmissionen entsteht.
Wir weisen auch in dieser Stellungnahme darauf hin, dass das Standortauswahlverfahren den Eindruck erweckt, dass strategisch eine Fläche gewählt wurde, die die Wüstenroter Bevölkerung weitgehend entlastet, jedoch die Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Großerlach nur wenig berücksichtigt. Dieses Vorgehen weckt Zweifel an der Objektivität des Abwägungsverfahrens und an der angemessenen Berücksichtigung der Belange der Gemeinde Großerlach.
Die Gemeinde Großerlach respektiert die Notwendigkeit, die Energiewende aktiv voranzutreiben. Wir möchten jedoch darum bitten, den Abstand zur Wohnbebauung der Teilorte Kuhnweiler und Hals so groß wie möglich zu gestalten, um die Auswirkungen auf unsere Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich zu halten. Ein größtmöglicher Abstand trägt nicht nur zu Akzeptanz des Projekts bei, sondern mindert auch die Belastung durch visuelle und akustische Einwirkungen erheblich.
Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme im weiteren Verfahren.
Diese Stellungnahme wurde in der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Großerlach vom 12.12.2024 beschlossen.
gez.
Der Gemeinderat der Gemeinde Großerlach und Bürgermeister Kevin Dispan
Investitionsprogramm 2025 - 2029
Einige Maßnahmen konnten im Jahr 2024 nicht mehr oder nicht mehr vollständig umgesetzt werden und müssen daher 2025 erneut eingeplant werden, insbesondere sind dies Breitbandausbau (1.300.000 Euro), Erschließung Mainhardter Weg III (696.600 Euro), barrierefreier Ausbau Bushaltestellen „Reute“ (160.000 Euro), Sirenenanlagen (50.000 Euro) und Planung Abwasserkonzeption (50.000 Euro). Einnahmen aus Zuschüsse und Beiträge hierfür sind ebenfalls im Jahr 2025 eingeplant.
Darüber hinaus sind für 2025 weitere Investitionen geplant, insbesondere Ausbau der Ganztagsbetreuung an der Grundschule (1.000.000 Euro), Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte Großerlach“, Installation einer Photovoltaik-Anlage (150.000 Euro), barrierefreier Umbau Bushaltestellen Ortsmitte Großerlach (190.000 Euro), Digitalisierung der Verwaltung (126.000 Euro). Für einen Teil der Investitionen werden Einnahmen aus Zuschüssen erwartet, hinzu kommen noch Erlöse aus dem Verkauf zweier Bauplätze im Baugebiet „Schwalbenflug IV“ (200.000 Euro).
Nach derzeitiger Planung besteht eine Deckungslücke in Höhe von 1.614.500 Euro. Diese kann durch evtl. Überschüsse aus dem Ergebnishaushalt oder Kreditaufnahmen gedeckt werden. Ist ein Ausgleich nicht oder nicht vollständig realisierbar schmälert das verbleibende Defizit die liquiden Mittel der Gemeinde.
In den Folgejahren sind fast ausschließlich Investitionen vorgesehen, welche gesetzlich erforderlich sind oder bereits auf den Weg gebracht wurden, wie beispielsweise die Ortskernsanierung und der barrierefreie Ausbau der Bushaltestellen. Die umfangreichste Maßnahme der nächsten Jahre wird die Umsetzung der Abwasserkonzeption sein.
Auch in den kommenden Jahren sind hohe Defizite zu erwarten., weshalb jede künftige Investition genauestens zu hinterfragen und auf Dringlichkeit zu prüfen ist.
Der Gemeinderat stimmte einstimmig dem Investitionsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 zu.
Grundsteuerreform: Änderung Hebesätze
Die seitherigen Bewertungsgrundlagen bei der Grundsteuer wurden als verfassungswidrig erklärt. Das Land Baden-Württemberg hat daher eine Reform auf den Weg gebracht. In einem aufwendigen Verfahren wurde so eine Neubewertung aller Grundstück vorgenommen. Zunächst stellten die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Auf dieser Grundlage legt das Finanzamt dann den Messbetrag fest und erlässt einen Grundsteuermessbescheid.
Die Reform sieht vor, dass ab 2025 die Bewertung der Grundstücke der Grundsteuer B anhand des Bodenwertmodells (Grundlage: Bodenrichtwerte) vorgenommen wird und die Grundsteuer A anhand des Ertragswertmodells (Grundlage: Art der Nutzung, z.B. forstwirtschaftlich, landwirtschaftlich, …). Außerdem werden die landwirtschaftlichen Gebäude nicht mehr bei der Grundsteuer A, sondern bei der Grundsteuer B veranschlagt.
Die Landesregierung appelliert an die Kommunen, die Grundsteuerreform nicht zum Anlass zu nehmen, das Grundsteueraufkommen zu steigern (sogenannte Aufkommensneutralität), was bedeutet, dass die Gesamterträge in 2025 die Erträge aus 2024 nicht (wesentlich) übersteigen sollen. Hierfür hat das Land ein sogenanntes Transparenzregister für die Grundsteuer B zur Verfügung gestellt, welches eine Spanne aufweist, in welchem der Hebesatz der Gemeinde aufkommensneutral sein dürfte. Die Spanne der Gemeinde Großerlach beläuft sich auf 258 % – 286 % für die Grundsteuer B. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Aufkommensneutralität ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen insgesamt bezieht und nicht auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. So kann es zu „Belastungsverschiebungen“ innerhalb der Steuerpflichtigen kommen. Dies ergibt sich insbesondere bei verschiedenen Grundstücksarten. So spiegelt es sich durch das Bodenwertmodell wider, dass große Grundstücke voraussichtlich teurer werden. Dadurch, dass Bebauung keine Rolle mehr spielt, es aber z.B. einen Abschlag für bewohnte Grundstücke gibt, kann es vor allem hier zu größeren Verschiebungen kommen.
Aufgrund von noch fehlenden Angaben (Objekte noch nicht bewertet, Einsprüche) und der derzeitigen Haushaltssituation ist es ratsam die Kalkulation derzeit noch mit Vorsicht zu genießen. Die Verwaltung hat deshalb vorgeschlagen, den Hebesatzkorridor des Transparenzregisters auszuschöpfen und einen Hebesatz von 285% zu beschließen (bisher 360%). Bei der Grundsteuer A beträgt der aufkommensneutrale Hebesatz 380% (seither 320%), dies wurde seitens der Verwaltung auch vorgeschlagen.
Sollte sich in kommenden Jahren nach den endgültigen Festlegungen des Finanzamts herausstellen, dass die Gemeinde Mehreinnahmen durch diese Hebesatzfestlegung hat, kann in folgenden Jahren entsprechend nachjustiert werden.
Der Gemeinderat stimmte dem Verwaltungsvorschlag zu und beschloss die Neufassung der Hebesatzsatzung zum 01.01.2025.
Bevorratungsbeschluss Abwassergebühr
Voraussetzung für eine rechtssichere Gebührenerhebung ist unter anderem eine regelmäßige Gebührenkalkulation. Im Jahr 2024 erfolgte eine Schmutz- und Niederschlagswassergebührenkalkulation für einen einjährigen Zeitraum (2024). Generell ist es jedoch möglich einen längeren Gebührenzeitraum für die Kalkulation festzulegen. Dies war für das Jahr 2024 und evtl. folgende Jahre jedoch nicht möglich.
Rechtliche Vorgabe ist, dass Gebührenüberdeckungen aus Vorjahren innerhalb von 5 Jahren auszugleichen sind. Gebührenunterdeckungen können bis zu maximal diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Zur Ermittlung von Über- bzw. Unterdeckungen ist eine entsprechende Betriebsabrechnung notwendig, welche für das Jahr 2020 noch nicht erstellt werden konnte. Dies soll im Laufe des Jahres 2025 erfolgen, damit dann die Gebühren kalkuliert werden können. Dies wird voraussichtlich erst gegen Jahresende 2025 sein und wird dann rückwirkend zum 01.01.2025 festgesetzt.
Der Gemeinderat fasste einstimmig den Bevorratungsbeschluss. Auf die gesonderte Bekanntmachung wird verwiesen.
Bundestagswahl: Wahlraum im Wahlbezirk Grab
Für die voraussichtlich am 23.02.2025 stattfindende Bundestagswahl hat sich eine Terminkollision bei der Schwalbenflughalle Grab ergeben, welche in den letzten Jahren als Wahlraum für den Wahlbezirk Grab genutzt wurde. Am Tag vorher feiert der Gesangverein „Eintracht“ Grab sein 150jähriges Jubiläum. Da hier die Vorbereitungen schon in vollem Gange sind, ist eine Terminverschiebung nicht möglich. Eine Verlegung des Jubiläums in die Gemeindehalle Großerlach ist ebenfalls keine Option, da eine Nutzung der Küche in der Schwalbenflughalle vorgesehen ist. Als Ausweichmöglichkeit für die Wahl wurde deshalb seitens der Verwaltung der Kindergarten Grab vorgeschlagen, alternativ hätte der Gesangverein verpflichtet werden müssen, die Halle noch in der Nacht entsprechend aufzuräumen und zu reinigen.
Der Ortschaftrat hatte sich am 10.12.2024 dafür ausgesprochen im Kindergarten Grab den Wahlraum einzurichten. Dieser Empfehlung ist der Gemeinderat einstimmig gefolgt.
Kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung verfolgt das Ziel, konkrete Strategien und umsetzungsorientierte Maßnahmen für eine klimaneutrale Wärmeversorgung des kompletten Gebäudebestands bis zum Jahr 2040 zu entwickeln. Kleinere Gemeinden konnten eine Förderung nur im Konvoi mit mindestens zwei weiteren Gemeinden beantragen. Dieser wurde mit Sulzbach/Murr und Spiegelberg gebildet. Der Förderantrag für die Wärmeplanung wurde in voller Höhe bewilligt und die entsprechende Planungsleistung ausgeschrieben. Die Auswertung der vier eingegangenen Angebote hat ergeben, dass das Büro GEODATA GmbH aus Westhausen das fachlich und wirtschaftlich beste Angebot vorgelegt hat. Der Gemeinderat beschloss daher einstimmig die Vergabe.
Nach Abzug der Förderung und unter Berücksichtigung der Kostenanteile der beiden anderen Konvoi-Gemeinden verbleibt für die Gemeinde Großerlach ein Kostenbeitrag in Höhe von 4.835 Euro.
Optionsrecht § 2b Umsatzsteuer
Mit der Umsatzsteuerreform 2015 sollen die deutschen Regelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht in Einklang gebracht werden.
Die Regelung sieht vor, dass diese umsatzsteuerpflichtig sind, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, bei welcher ein potentieller oder tatsächlicher Wettbewerb mit privaten Anbietern stattfinden könnte. Dies sind Leistungen wie Mieten, Pachten, Eintrittsgelder aus kulturellen Veranstaltungen, Abo-Gebühren des Mitteilungsblatts, Überlassung Geschirrmobil und Hallen. Auch könnten Feste der Schule, der Feuerwehr oder des Kindergartens künftig evtl. versteuert werden müssen.
Die Prüfung der steuerlich relevanten Tätigkeiten hat die Verwaltung bereits vorgenommen, und auch die Umsetzung durch Beschluss der § 2b-UStG-Anpassungssatzung schon vorbereitet.
Für die Umsetzung hatte der Gesetzgeber jedoch ein Wahlrecht und mehrere Verlängerungen vorgesehen. Von diesen hatte die Gemeinde Großerlach Gebrauch gemacht und die bisherige umsatzsteuerrechtliche Regelung vorerst beibehalten. Nun hat der Gesetzgeber ein weiteres Wahlrecht bis Ende 2026 eingeräumt.
Da die Umsetzung vor allem zur Folge hat, dass es für die Nutzer bzw. die Bürgerinnen und Bürger teurer wird, ohne dass die Gemeinde dadurch Mehreinnahmen hat, hat der Gemeinderat auf Vorschlag der Verwaltung einstimmig beschlossen, ein weiteres Mal bis zum 31.12.2026 das Optionsrecht zu ziehen und den § 2b Umsatzsteuergesetz nicht anzuwenden.
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