Gemeinde Großerlach

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Bekanntmachung: Absetzung von Schmutzwassergebühren bei landwirtschaftlichen Betrieben

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt.
Maßgebend ist dabei der Viehbestand, der sich bei der Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr ergibt.
Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Soweit dies nicht  möglich ist, kann die nicht eingeleitete Wassermenge pauschal ermittelt werden.
Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge: 
1)    je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 cbm / Jahr
2)    je Vieheinheit bei Geflügel 5 cbm / Jahr
 
Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen können ab sofort gestellt werden.

Mit dem Antrag sind auch die jeweiligen Tierseuchenbeitragsbescheide des Jahres 2023 vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass auf dem Antrag zwischen den Tierarten und dem Alter der Tiere eine Unterscheidung zu treffen ist.

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Großerlach

Stuttgarter Straße 18

rathaus(@)grosserlach.de