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01.08.2021
Am 01. August 2021 ist die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes in Kraft getreten.
Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Personen ab 12 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Daneben sind bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht zu beachten. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt - vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen - ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern.
Im Detail gelten ab 01. August 2021 folgende Neuerungen:
§ 4 Absatz 2 Satz 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung sieht vor, dass Personen auch bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ausnahmsweise nicht in Quarantäne müssen, wenn „die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.“ Das bedeutet, dass auch für Geimpfte - unabhängig von der Art des verwendeten Impfstoffes - nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet eine vierzehntägige Quarantänepflicht gilt.
Weiterhin gilt, dass vor der Einreise die digitale Einreiseanmeldung auszufüllen ist. Auch an der Quarantänedauer ändert sich nichts. Reisende aus (den neuen) Hochrisikogebieten (Inzidenz >100) müssen sich für 10 Tage, Reisende aus Virusvariantengebieten für 14 Tage absondern.
Beendigung der Quarantäne:
Tagesaktuelle Informationen zur Einstufung von Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten finden sich unter: www.rki.de/risikogebiete
Genaue Informationen sind des FAQs des Bundesgesundheitsministeriums unter Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) (bundesgesundheitsministerium.de) zu entnehmen.
Die aktuelle geltende Corona Einreise Verordnung finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.
25.02.2021
Die Regeln für die Einreise-Quarantäne wurden dahingehend geändert, dass Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet sich nicht mehr freitesten lassen können. Wer aus einem Gebiet mit Virusvarianten einreist, muss 14 Tage lang in Quarantäne verbleiben und kann sich ebenfalls nicht freitesten lassen.
Von einer Infektion Genesene waren bisher für sechs Monate von der Quarantänepflicht befreit. Da die Virusmutanten jedoch eine neue Variante darstellen, wird die Befreiung auf drei Monate reduziert.
11.01.2021
Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) stellt sicher, dass durch Einreisen aus Risikogebieten in die Bundesrepublik Deutschland nicht zusätzliche Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und neue Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen. Seit dem 11.01.2021 ist eine neue Verordnung in Kraft:
Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung nutzen (§ 1 Absatz 1 Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV).
Einreisende aus „normalen“ Risikogebieten müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über ein negatives Testergebnis verfügen und dieses auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen (§ 3 Abs. 1 CoronaEinreiseV).
Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten müssen bereits bei Einreise einen Nachweis einer negativen Testung mitführen und diesen sowohl den zuständigen Behörden bei Einreise auf Anforderung sowie gegebenenfalls dem Beförderungsunternehmen vor Antritt der Reise vorlegen. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein (§ 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV).
Für Einreisende gilt grundsätzlich eine Pflicht zur Absonderung von 10 Tagen(§ 1 Abs. 1 CoronaVO EQ) , unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Absonderung nicht erforderlich (§ 2) oder kann verkürzt werden (§ 3).
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne