Gemeinde Großerlach

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Bebauungspläne

und andere städtebaulichen Satzungen

Die online zur Verfügung gestellten Bebauungspläne und weiteren städtebaulichen Satzungen dienen nur Informationszwecken. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. 

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Bebauungsplan Gewerbegebiet "Mainhardter Weg III"

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat den von dem Gemeinderat der Gemeinde Großerlach am 12.09.2019 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Gewerbegebiet „Mainhardter Weg III“ mit Erlass vom 15.12.2020, Az. 30-Bauleit20/0001-10 aufgrund von § 10 BauGB genehmigt.  
Maßgebend ist der Lageplan, Textteil, Begründung des Bebauungsplans vom 26.04.2019/14.08.2019 des Planungs- & Ingenieurbüros Wahl, Hauptstraße 23, 73571 Göggingen und Umweltbericht vom 14.08.2019 des Planungsbüros Mändle, Rosenstraße 47, 72631 Aichtal
 
Der Bebauungsplan Gewerbegebiet „Mainhardter Weg III“ und die örtlichen Bauvorschriften Gewerbegebiet „Mainhardter Weg III“ ist mit der Bekanntmachung am 21.01.2021 in Kraft getreten (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
 
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Großerlach, Stuttgarter Straße 18, 71577 Großerlach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Erläuterungen

Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan legt eine Stadt oder Gemeinde als Satzung fest, welche Arten der Nutzung auf einer Grundstücksfläche zulässig sind. 

Im Bebauungsplan können Sie unter anderem folgende Informationen finden: 

Die Art der baulichen Nutzung eines Grundstückes, wie z. Bsp. der  Auszeichnung als reines Wohngebiet, Mischgebiet oder Gewerbegebiet. 

Offene oder geschlossene Bauweise. Bei der geschlossenen Bauweise müssen sich z. B. die Seitenwände der Gebäude berühren. 

Die Grundflächenzahl (GRZ) eine GRZ von 0,3 schreibt zum Beispiel vor, dass allerhöchstens 30 % der Grundstücksfläche bebaut werden dürfen. 

Die Anzahl der Vollgeschosse. 

Die maximale Gebäudehöhe. 

Die Geschoßflächenzahl (GFZ). Bei einer GFZ von 0,7 darf beispielsweise die Fläche aller Vollgeschosse 70 % der Grundstücksfläche nicht übersteigen. Bei einem Grundstück von 400qm wären das 280qm. 

Baulinien und Grenzen. Bei vorhandener Baulinie muss das Gebäude auf dieser Linie gebaut werden. 

Dachvorgaben, Dachneigung

Weitere Vorschriften wie zum Beispiel Bepflanzungsvorschriften, Angaben über Stellplätze für PKW, Spielplätze, Grünanlagen, unbebaubare Flächen, Lage von Versorgungsleitungen, Mülltonnen

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten von Bebauungsplänen: Dem einfachen Bebauungsplan und dem qualifizierten Bebauungsplan

Ob es sich bei einem Grundstück um Bauland handelt (Baugebiet), und welche Bauvorgaben sie beachten müssen (Geschossflächenzahl, etc.) steht im Bebauungsplan. 

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Großerlach

Stuttgarter Straße 18

rathaus(@)grosserlach.de