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Über folgende Bauangelegenheit wurde in den vergangenen Sitzungen des Bauausschusses und des Ortschaftsrats Grab beraten:
Errichtung Einfamilienhaus mit Garage, Grab, Schwalbenflug 14, Flst. 122/4
Die ursprüngliche Planung des Antragstellers wurde trotz der Zustimmung der Gemeinde durch die Baurechtsbehörde als nicht genehmigungsfähig zurückgewiesen. Die nun vorliegende geänderte Planung entspricht in den Grundzügen dem Bebauungsplan, lediglich über kleinere Abweichungen war nochmals zu entscheiden. Ortschaftsrat und Bauausschuss erteilten ihr Einvernehmen.
Über folgende Bauangelegenheiten hatte darüber hinaus der Bauausschuss zu beraten:
Errichtung von zwei Garagen und vier Stellplätzen, sowie vier Kleingärten, in Altfürstenhütte, Teichweg, Flst. 13/1
Dieser Bauantrag machte es dem Bauausschuss nicht leicht. Im Vorfeld wurde bezüglich des bebauten Wohngrundstücks seitens der Gemeinde auf die schon jetzt beengte Stellplatzsituation hingewiesen. Nach Verwirklichung der zwei weiter geplanten Wohneinheiten auf dem Baugrundstück des Antragstellers müsse mit einer weiteren Verschärfung und daraus resultierenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden, zB auch hinsichtlich der freien Zufahrt von Einsatzfahrzeugen im Notfall. Leider sah die zuständige Baurechtsbehörde keine Möglichkeit, mit dieser Argumentation die zwei weiteren Wohneinheiten zu versagen. Hier habe der Antragsteller unter Berücksichtigung der Stellplatzverordnung einen Rechtsanspruch. Dagegen wird im geltenden Baurecht aber beim Bauen im Außenbereich ein vorliegendes öffentliches Interesse als möglicher Ausnahmetatbestand ausdrücklich eingeräumt. Die Baurechtsbehörde habe die Bedenken der Gemeinde ernst genommen und signalisiert, hier ihren Ermessensspielraum zum Wohle der Entschärfung der örtlichen Situation auszuüben. In der kontroversen, aber sehr sachlich geführten Diskussion, kam man letztlich darüber ein, dass man mit einer Ablehnung der Stellplätze die weitere Bebauung des Wohngrundstücks nicht verhindern könne. Dagegen würde man damit aber die Lösung des von der Gemeinde und den Anwohnern selbst festgestellten Stellplatzproblems verhindern. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund der örtlichen Parksituation ernst gemeint war, müsse man dem nun vorliegenden Lösungsansatz letztlich zustimmen.
Einig war man sich jedoch, dass der Bau einer Garage als Baukörper im Außenbereich zur Lösung des Stellplatzproblems nicht erforderlich sei. Hierfür reichen einfache Stellplätze aus.
Für den beantragten Bau einer Garage wurde das Einvernehmen darum nicht erteilt. Den beantragten Stellplätzen und den Kleingärten wurde zugestimmt.
Neubau eines Carports, Großerlach, Goethestr.20, Flst. 151/5
Da der Carport außerhalb des Baufensters errichtet werden soll, war eine Zustimmung durch den Bauausschuss erforderlich. Nach kurzer Beratung wurde dem Bauantrag das Einvernehmen erteilt.