Gemeinde Großerlach

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Sitzungen des Ortschaftsrats und des Bauausschusses am 08.02.2007 - Bericht

Über folgende Angelegenheiten berieten der Ortschaftsrat Grab und der Bauausschuss der Gemeinde Großerlach am 08.02.2007:

Anbau für Aufzugsvergrößerung, Grab, Schöntalstr. 6, Kronenhof
Wegen baurechtlicher Auflagen muss im Altenpflegeheim Kronenhof ein krankenbetttauglicher Aufzug eingebaut werden. Die einzige sinnvolle Möglichkeit bietet sich hierzu durch einen geringfügigen Eingriff in den Kronenweg. Nach einer bereits im vergangenen Jahr erfolgten Ortsbesichtigung durch den Ortschaftsrat, konnten beide Gremien dem Bauantrag zustimmen.

Errichtung eines Doppelcarports in Trauzenbach, Mittelhofweg 4, Flst. 16/2
Nach Einsicht in die Planunterlagen und kurzer Beratung konnten Ortschaftsrat und Bauausschuss ihr Einvernehmen erteilen.

Wasserrechtsgesuch für eine Kleinkläranlage in Trauzenbach, In den Hofäckern 6
Wegen Befangenheit eines der neben dem Ortsvorsteher anwesenden Mitglieder, war der Ortschaftsrat nicht beschlussfähig. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung und der an für sich klaren Sachlage, stimmten die Ratsmitglieder aber dem Vorschlag Bürgermeister Jägers zu, dass seitens der Gemeindeverwaltung eine positive Stellungnahme abgegeben werden kann.


Der Bauausschuss der Gemeinde beriet darüber hinaus über folgende Angelegenheiten:

Anbau einer Garage mit Balkon und Treppe, Anbau einer Eingangsüberdachung und Abbruch einer Brüstung im DG in Neufürstenhütte, Dr. Erdmannstr. 19, Flst. 488
Auf Anforderung seitens der Gemeindeverwaltung wurden die Antragsunterlagen noch rechtzeitig vor der Sitzung ergänzt. Für geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen mussten Befreiungsanträge gestellt werden. Beide erforderlichen Befreiungen bewerteten die Bauausschussmitglieder als nicht erheblich und baulich durchaus begründet. Das Einvernehmen konnte somit erteilt werden.

Überdachung von Silos in Neufürstenhütte, Bergweg 7, Flst. 337
Vorhandene Fahrsilos des Betriebes wurden überdacht. Anlässlich einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass dies genehmigungspflichtig sei. Das nachträgliche Einvernehmen konnte nach kurzer Beratung erteilt werden.

Bebauung des Grundstücks Flst. 125 in Liemersbach, Bühlstraße, mit 3 Einfamilienhäusern und Garagen – Bauvoranfrage
Die Mitglieder des Bauausschusses hatten hier eine knifflige Angelegenheit vorliegen. Auf den ersten Blick handelte es sich um die eigentlich nicht schwer zu beurteilende mögliche Bebauung eines unbeplanten Innenbereichsgrundstücks. Eine nähere Prüfung seitens der Gemeindeverwaltung hat aber ergeben, dass beträchtliche Teilflächen des Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans Bühlstraße liegen. Dieser hat baurechtlich Vorrang vor der Abrundungssatzung. Auf Betreiben der Gemeindeverwaltung hat der Planer den Lageplan zwar überarbeitet, dabei allerdings erneut die Bauverbotsflächen nur unvollständig in den Lageplan eingearbeitet. Daraufhin hat Bürgermeister Jäger den Lageplan für die Sitzung kurzerhand eigenhändig ergänzt. Zu der unglücklichen Situation kam es durch Grenzverschiebungen im Wege von Grunderwerbsgeschäften der betroffenen Eigentümer vor ca. 40 – 45 Jahren. Damals wurden die bereits bestehenden Bebauungsplangrenzen offensichtlich völlig außer Acht gelassen.
Man war sich im Bauausschuss darüber einig, dass das betroffene Grundstück vom Charakter her eher dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist. Die rechtsgültigen Bauverbotsflächen sollten bei einer Überplanung des Grundstücks aber beachtet werden. Dabei galt auch zu bedenken, dass im weiteren Verlauf des Bebauungsplans Bühlstraße die Baufenster eng bemessen sind. Eine Bebauung in zweiter Reihe ist dort nie vorgesehen gewesen. Auch erinnerten sich die Ratsmitglieder in diesem Zusammenhang an die Entscheidung, die vor einigen Monaten im weiteren Verlauf der Bühlstraße durch den Bauausschuss getroffen wurde. Damals hatte man bezüglich der Bebauung eines angrenzenden Grundstücks Wert darauf gelegt, dass dies in Anlehnung an die wesentlichen baurechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans Bühlstraße geschehen müsse.
Nach ausführlicher Beratung und Abwägung der verschiedenen Interessen, beschloss der Bauausschuss schließlich einstimmig, dass die Bauvoranfrage in der vorliegenden Form zurückgewiesen werden muss. Es wurde aber zugleich signalisiert, dass ein Einvernehmen bezüglich einer Bebauung des Grundstücks mit maximal zwei Einfamilienhäusern durchaus in Aussicht gestellt werden kann. Dabei wären aber unter anderem die geltenden Bauverbotsflächen zu beachten und hinsichtlich der baulichen Gestaltung, insbesondere betreffend der Trauf- und Firsthöhen, die Festsetzungen des Bebauungsplans Bühlstraße als Orientierungswert heranzuziehen.

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