Hauptmenü
- Gemeinde & Wirtschaft
- Freizeit & Kultur
- Rathaus & Verwaltung
- Leben & Wohnen
Abwasserbeseitigung: Gebührenkalkulation und Abwassersatzung
Im Oktober 2010 wurde der Grundsatzbeschluss zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr gefasst. Das Selbstauskunftsverfahren zur Ermittlung der versiegelten Flächen wurde in den vergangenen Monaten mit einem erheblichen Arbeitsaufwand durchgeführt. Die Rücklaufquote der 1032 zu erfassenden Bögen liegt bei 97,2 %, geschätzt werden mussten lediglich 29 Flurstücke. Die versiegelte Fläche beträgt insgesamt 168.165 m², (durchschnittlich 162 m² je Grundstück). Diese Fläche ist die Leistungseinheit für die Niederschlagswassergebühr in der Gebührenkalkulation. Die Kalkulation umfasst die zwei Zeiträume 2011 / 2012, sowie 2013.
Die Kostenanteile wurden den Bereichen Schmutzwasserbeseitigung, Niederschlagswasser-beseitigung und Straßenentwässerung zugeordnet. Der Betrag für das Schmutzwasser wurde durch den Wasserverbrauch (Grundlage 2011) geteilt, der Anteil für das Niederschlagswasser durch die ermittelte versiegelte Fläche. Die Kalkulation ergab, unter Berücksichtigung der Über- und Unterdeckungen der Vorjahre, folgende Gebührensätze:
- Schmutzwassergebühr für 2011 u. 2012: 3,69 €/m³; für 2013: 3,86 €/m³
- Niederschlagswasser für 2011 u. 2012: 0,38 € / m², für 2013: 0,32 € / m²
Die Umstellung auf einen neuen Gebührenmaßstab stellt einen tiefen Eingriff in die Abwassersatzung dar. 12 Paragrafen mussten zum Teil umfassend geändert und ein Paragraf (§ 40a) neu aufgenommen werden. Dieser § 40a ist auch die zentrale Bestimmung der Neuregelung, und Grundlage für die Durchführung des Selbstauskunftsverfahrens.
Eine Neuerung wurde in § 40 (Schmutzwassermenge) aufgenommen. So hat bislang die Gemeinde auf die Erhebung von Abwassergebühren für das aus Zisternen entnommene, als Brauchwasser genutzte und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wasser verzichtet. Da die Brauchwasserzisternen ganzjährig Niederschlagswasser speichern, ist es gerechtfertigt, dass diese hierfür einen Nachlass erhalten. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden für die Einleitung des genutzten Brauchwassers aber künftig Schmutzwassergebühren erhoben. Grundsätzlich sollte die Messung der Abwassermenge durch einen Zähler erfolgen. Solange der Gebührenschuldner keinen Zähler einbaut, werden pauschal 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt.
Die Gebührensätze und die notwendigen Änderungen der Abwassersatzung wurden wie dargestellt durch den Gemeinderat beschlossen.
Regionalplan: Teilfortschreibung Windkraft
Der Verband Region Stuttgart hat die im Rahmen eines Vorverfahrens vorgebrachten Anregungen der Gemeinde aufgenommen und zwei weitere Voranggebiete („Altwald“ und „Mannenweiler“) zum bereits enhaltenen Gebiet Hohenbrach ausgewiesen. Grundlage für die Ausweisung der Gebiete waren Mindestabstände zu Siedlungen von 700 m, bzw. 450 m zu Einzelanwesen und Weilern. Der Mindestabstand zu Bundesstraßen beträgt 40 m, zu Kreisstraßen 30 m. Des weiteren wurden Natur-, Landschaftsschutz- und Wasserschutzgebiete berücksichtigt.
Das ausgewiesene Gebiet „Altwald“ befindet sich in dem Walddreick an der Abzweigung Kreisstraße 1903 (Richtung Grab) von der Bundestraße 14. Das Gebiet „Mannenweiler“ liegt östlich von Mannenweiler, unmittelbar an der Kreisgrenze.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dass gegen die im Regionalplanentwurf enthaltenen Gebiete keine Bedenken vorgebracht werden. Bei der Ausweisung der Vorranggebiete soll darauf geachtet werden, dass die Mindestabstände und sonstigen Kriterien auch gemeinde-, kreis- und regionsübergreifend gelten sollen.
Bandenwerbung am Sportplatz Großerlach
Die Sportfreunde Großerlach haben bei der Gemeinde als Eigentümer des Sportplatzgeländes beantragt, entlang des Sportplatzes Bandenwerbung anbringen zu dürfen. Nach Rücksprache mit dem Baurechtsamt ist eine Baugenehmigung erforderlich. Der Gemeinderat hat dem Antrag einstimmig zugestimmt unter der Bedingung, dass der Gemeinde hieraus keine Kosten entstehen dürfen.