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Folgende Bauangelegenheiten wurden im Ortschaftsrat Grab und im Bauausschuss der Gemeinde Großerlach beraten:
Erweiterung, Umbau und Renovierung Wochenendhaus, sowie Nachgenehmigung einer Geschirrhütte in Morbach, Platte 32, Flst. 107/3
Der Gebietscharakter der Morbach Platte als Wochenendhaussiedlung gibt eng gefasste Bauvorschriften vor. Die geplanten und teilweise bereits – auch durch Vorbesitzer – durchgeführten An- und Umbauten überschreiten das Baufenster deutlich. Das genaue Ausmaß ließ sich allerdings anhand der eingereichten Planunterlagen nicht feststellen. Das Einvernehmen wurde darum zunächst zur Fristwahrung versagt mit der Auflage, aussagekräftigere Planunterlagen nachzureichen.
Neubau eines Balkons in Schönbronn, Marhördter Str. 40, Flst. 112 – Änderungsgesuch
Das ursprünglich eingereichte Baugesuch für den geplanten Balkon war wegen des zu geringen Grenzabstandes nicht genehmigungsfähig. Die Pläne wurden darum nochmals geändert eingereicht. Unter Berücksichtigung des Mindestgrenzabstandes konnte das Einvernehmen nun erteilt werden.
Errichtung einer Einfriedung als Basisweide (Flst. 36/2 und 138/2), sowie Genehmigung einer mobilen Zaunanlage, mobilen unterstands und Heuraufe in Grab und Umgebung
Die Antragstellerin unterhält eine Schafherde, mit welcher wechselnde Flächen beweidet werden. Als Basisweide dient eine Streuobstwiese an der Schöntalstraße. Beide Gremien waren sich darüber einig, dass mit diesem Projekt ein wichtiger Beitrag zu einer schonenden Landschaftspflege geleistet wird. Durch die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen der Betreiberin und der Gemeinde Großerlach hinsichtlich der umweltschonenden Beweidung von Gemeindegrundstücken läge eine dauerhafte Sicherung des Projektes durchaus auch im öffentlichen Interesse. Das Einvernehmen wurde somit erteilt.
Der Bauausschuss beriet darüber hinaus über folgende Bauangelegenheit:
Neubau Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage in Großerlach, Mainhardter Weg, Flst. 440/8
Das Vorhaben war in Grundzügen aufgrund der bereits vorgelegten Gesamtüberplanung des Geländes bereits bekannt. Die Detailplanung zeigte nun sauber aufgelistet einzelne kleinere Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans auf. In der Summe konnten diese als unerheblich beurteilt werden. Der Gebietscharakter erfährt hierdurch keine Beeinträchtigung. Das Einvernehmen wurde erteilt.