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Verschiedene Bauangelegenheiten wurden vergangene Woche im Ortschaftsrat Grab und im Bauausschuss der Gemeinde Großerlach beraten:
Neubau einer Doppelgarage und Terrasse an ein bestehendes Wohnhaus in Grab, Seestr. 19, Flst. 45/14
Für das Vorhaben wurde einerseits die Genehmigung der Überschreitung des Baufensters beantragt, andererseits sollte die Höhe der Garage die maximal zulässige Höhe von 3 m auf 3,50 m überschreiten. Angrenzereinwände lagen vor. Ortschaftsrat und Bauausschuss stellten einhellig fest, dass die notwendige Überschreitung des Baufensters nachvollziehbar und vertretbar sei. Eine Beeinträchtigung der Planungsziele durch das Vorhaben könne nicht festgestellt werden. Die Abweichung bezüglich der maximal zulässigen Höhe der Garage wurde jedoch als nicht ausreichend begründet beurteilt und darum unter Abwägung der verschiedenen Interessen abgelehnt.
Bauvoranfrage – Errichtung eines Carports zur Unterstellung eines Wohnmobils in Grab, Römerweg 18, Flst. 44/11
Einig waren sich die Ratsmitglieder beider Gremien, dass Wohnmobilgaragen vom Ausmaß her mit dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes grundsätzlich nicht vereinbar seien. Man habe bereits vergleichbare Vorhaben in anderen Wohngebieten der Gemeinde abgelehnt. Das Einvernehmen wurde nicht erteilt.
Anbau an ein Wohnhaus, Grab, Seestr. 17, Flst. 45/13
Die geplanten Umbaumaßnahmen sollen ausschließlich innerhalb des Baufensters und unter Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften stattfinden. Ortschaftsrat und Bauausschuss konnten ihr Einvernehmen erteilen.
Folgende Bauangelegenheit wurde darüber hinaus ausschließlich im Bauausschuss beraten:
Umnutzung Schweinestall in Legehennenstall in Altfürstenhütte, Rottalblick 27, Flst. 216
Ein vorhandener Schweinemastbetrieb soll in einen Legehennenstall umgestaltet werden. Insbesondere auch aufgrund der unmittelbaren Ortsrandlage des Anwesens, seien umfangreiche Kenntnisse über das Vorhaben nötig, um die gegensätzlichen Interessen pflichtgemäß abwägen und beurteilen zu können. Darum wurde zur Fristwahrung das Einvernehmen vorsorglich versagt. Wenn die nötigen Erkenntnisse vorliegen, kann erneut über den Antrag beraten werden.