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Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderats
Die Geschäftsordnung regelt die Rechte und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder sowie die Abläufe und Rahmenbedingungen der Sitzungen, wie die Redeordnung, die Redezeit und weitere Vorgaben.
Im Rahmen der Klausurtagung des Gemeinderats wurde besprochen, verschiedene Änderung vorzunehmen. Hierdurch soll eine effizientere Bürgerbeteiligung ermöglicht, überholte Regelungen bezüglich Bauausschuss entfernt und die Einführung eines Ratsinformationssystems berücksichtigt werden. Seitens der Verwaltung wurde daher eine Neufassung vorgeschlagen, welche der Gemeinderat einstimmig beschlossen hat.
So wird es künftig vor jeder öffentlichen Gemeinderatssitzung eine „Frageviertelstunde“ geben, in der die Bürgerschaft Anliegen vor den Gemeinderat bringen können. Bisher sollte es „in der Regel“ eine Fragestunde alle drei Monate geben. Bestehen bleibt die Regelung, dass je Frageberechtigten maximal zwei kurzgefasste Fragen, Anregungen oder Stellungnahmen möglich sind.
Friedhofsgebühren, Friedhofsordnung
Der Gemeinderat hat einstimmig eine Anpassung bzw. Erhöhung der Friedhofsgebühren zum 01.01.2025 beschlossen, die Friedhofsgebühren wurden letztmals 2016 angepasst.
Das Büro Allevo Kommunalberatung wurde mit der Erstellung der Gebührenkalkulation beauftragt. Mit den neuen Gebühren wird ein Kostendeckungsgrad von 75 % angestrebt, dabei sollen die Verwaltungs- und Bestattungsgebühren zu 100% gedeckt werden und die Grabnutzungsgebühren zu 70%. Der seither erhobene Auswärtigenzuschlag entfällt, aufgrund rechtlicher Bedenken.
Für Trauerfeiern in den Aussegnungshallen wird künftig eine Gebühr von 250 Euro erhoben, für Nutzung der Aussegnungshalle zur Aufbahrung werden je Tag 90 Euro fällig.
Die Gebührenkalkulation ist auf 5 Jahre ausgelegt.
Neben den neuen Friedhofsgebühren wurde auch Regelungen der Friedhofsordnung geändert. Es wurde eine Regelung für Grabplatten bzw. Grababdeckungen aufgenommen, so dürfen künftig Erdgräber zu maximal 50% abgedeckt werden, Urnengräber vollständig. Gestrichen wurde außerdem das in der Praxis nicht mehr angewandte Verbot von Grabeinfassungen an Gräber, bei den Trittplatten verlegt sind. Hier haben die Grabnutzer nun die Möglichkeit, Einfassungen vorzunehmen, sofern diese sich innerhalb des Grabfeldes befinden.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die erforderliche Änderung der Friedhofssatzung
Kindergartengebühren 2025
Die Vertreter des Gemeindetages, Städtetages und der Kirchenleitungen sowie der kirchlichen Fachverbände in Baden-Württemberg legen regelmäßig einvernehmlich die Landesrichtsätze für Kindergartengebühren in Kindertagesstätten fest. Für das Kindergartenjahr 2024/2025 hat man sich auf die Erhöhung von 7,5 % der Richtsätze geeinigt. Diese erhebliche Steigerung ist damit begründet, dass in den letzten Jahren, aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie, die Kostensteigerungen nicht vollumfänglich berücksichtigt worden waren.
Bei der Festlegung der örtlichen Gebühren hat sich die Gemeinde Großerlach in der Vergangenheit an diesem Landesrichtsatz orientiert. Diese dienen den Kommunen als Grundlage für die entsprechenden Gebührenkalkulationen.
Das angestrebte Ziel der o.g. Verbände ist ein Kostendeckungsgrad von 20% durch die Kindergartengebühren. Dieses Ziel wird für die Gemeinde Großerlach mit 7,5 % deutlich verfehlt. Anhand der Planzahlen für 2024 betragen die Gesamtaufwendung für die Kinderbetreuung 2.028.650 Euro. Euro (inkl. Abschreibungen). Dem stehen Einnahmen in Höhe von 626.000 Euro gegenüber, davon 420.000 Euro an Landeszuschüssen und 153.000 Euro Kindergartengebühren. Ausgehend von 100 Kindergartenplätzen wird jeder Platz durchschnittlich mit rd. 14.000 Euro jährlich aus allgemeinen Finanzmitteln der Gemeinde subventioniert.
Die neuen Gebühren wurden anhand der in den letzten Jahren beschlossen Kalkulationsgrundlagen festgelegt, nur bei der Nachmittagsbetreuung wurden diese etwas nach oben angepasst.
Der Gemeinderat hat einstimmig den vorgeschlagenen Gebührensätzen zugestimmt und die Änderungssatzung beschlossen. Wie in den Vorjahren wird die Umstellung der Kindergartengebühren zum 01.01.2025 umgesetzt.
Auf die öffentliche Bekanntmachung der Kindergartensatzung wird hingewiesen. Eine Übersicht der Gebührensätze ist dann auch auf der Gemeindehomepage abrufbar.
Schulbetreuungsgebühren
Die Gebühren für die Schulbetreuung sind seit 2020 unverändert, da hier anders als bei den Gebühren im Kindergartenbereich seither keine jährliche Anpassung erfolgt ist. Angesichts der steigenden Kosten und auch der allgemein angespannten finanziellen Situation war hier nach Ansicht der Verwaltung eine deutliche Erhöhung unumgänglich.
Gleichzeitig wurde seitens der Verwaltung vorgeschlagen, eine bedarfsorientierte Anmeldung einzuräumen. Bislang war eine Anmeldung in der Kernzeitbetreuung nur für 2, 3 oder 5 feste Tage, sowie an 2 oder 4 Nachmittagen möglich. Künftig soll es nun die Möglichkeit geben, in der Kernzeitbetreuung einzelne feste Einheiten anzumelden. Als eine Einheit gilt hier die Betreuung vor Schulbeginn (ab 07:00 Uhr) oder nach Schulende (ab 12:10 Uhr). Bei der Nachmittagsbetreuung soll eine Anmeldung für 1 bis 4 feste Nachmittage möglich sein.
Als monatlicher Gebührensatz je Einheit in der Kernzeitbetreuung wird 5,00 Euro vorgeschlagen. Für die Nachmittagsbetreuung wird ein monatlicher Gebührensatz von 20,00 Euro je Nachmittag vorgeschlagen. Für die Kernzeitbetreuung bedeutet dies, dass bei Anmeldung zu allen 10 Einheiten, nun 50,00 Euro (seither 15 Euro) monatlich fällig werden und bei 4 Nachmittagen 80,00 Euro (seither 30 Euro).
Bei der Ferienbetreuung soll die seitherige tageweise Anmeldung beibehalten werden. Es wird hier eine Erhöhung auf 12,00 Euro (seither 7 Euro) für eine Vormittagsbetreuung und 18,00 Euro (seither 11 Euro) für eine Ganztagsbetreuung je Tag vorgeschlagen.
Bei den Nachmittags- bzw. Ganztagsgebühren sind die Kosten für das Mittagessen (derzeit 4,50 Euro) nicht enthalten.
Auch mit der vorgeschlagenen Erhöhung/Umstellung liegen die Gebühren unter dem Durschnitt der Umlandgemeinden.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Erhöhung und Umstellung der Gebühren und die hierfür erforderliche Satzungsänderung.
Aufgrund der deutlichen Gebührenerhöhung soll den Eltern ein Sonderkündigungs- bzw. Änderungsrecht zum 01.01.2025 eingeräumt werden.
Vorranggebiete Windenergie Region Heilbronn-Franken
Der Regionalverband Heilbronn-Franken führt derzeit ein förmliches Beteiligungsverfahren nach § 12 Landesplanungsgesetz für die Teilfortschreibung Windenergie durch. Ziel der Planung ist die Ausweisung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Die Gemeinde Großerlach als Träger öffentlicher Belange hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Öffentlichkeit, somit auch die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Großerlach können sich bis 23.10.2024 ebenfalls zum Planentwurf äußern.
Der Gemeinde Großerlach am nächsten liegen drei Gebiete:
Beim Gebiet Ziffer 1 handelt es sich um den unmittelbar an der Gemeindegrenze liegenden Bereich bei Kuhnweiler/Hals, welches schon im vergangenen Jahr im Gemeinderat behandelt wurde. Damals ging es schon um eine konkrete Anlage mit einer Gesamthöhe von 267 Meter (Nabenhöhe 179 m), für die ein immissionsschutzrechtliches Vorverfahren eingeleitet wurde und auch zwischenzeitlich schon positiv beschieden wurde. Die beiden anderen Gebiete Ziff. 2 und 3 haben aufgrund der Entfernung (ca. 4 km) zu Wohnbebauung auf dem Gemeindegebiet keine Auswirkungen auf die Belange der Gemeinde.
Im November 2023 wurde schon im Gemeinderat die Planung der Region Stuttgart bezüglich Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen behandelt. Hier war auf Großerlacher Gemeindegebiet nur ein Vorranggebiet östlich von Schönbronn enthalten. In räumlicher Nähe in Nachbargemeinden waren mit „Greutt“ und „Vorderbüchelberg“ (Spiegelberg) „Kleinhöchberg“ (Spiegelberg/Sulzbach an der Murr), „Siebersbach“ und „Sulzbach“ (Sulzbach an der Murr) weitere Gebiete enthalten.
Seinerzeit wurde gegenüber der Region Stuttgart kritisiert, dass für Gemeinden wie Großerlach, die an andere Regionalverbände angrenzen, die dortigen Windkraftanlagen oder -planungen nicht eingezeichnet sind. So war eine Beurteilung, ob eine mögliche „Umzingelung“ der Gemeinde zu befürchten ist, nicht möglich. Mit dem nun vorliegenden Planentwurf der Region Heilbronn-Franken kann man für Großerlach eine mögliche „Umzingelung“ besser beurteilen.
Zieht man die Kriterien der Region Stuttgart für eine „Umzingelung“ heran, wird, - auch bei Berücksichtigung der Standorte in der Nachbarregion - für keinen Teilort eine solche gegeben sein. Bezüglich des Vorranggebietes „Kuhnweiler/Hals“ könnten Einwände bezüglich des geringen Abstandes zur Wohnbebauung vorgebracht werden. Insbesondere sollten für Teilorte der Gemeinde keine nachteiligen Mindestabstände zu Windkraftanlagen in der Region Heilbronn-Franken gelten, als in der Region Stuttgart.
Anhand der Aussprache des Gemeinderats in dieser Thematik wir die Verwaltung eine Stellungnahme erstellen und dem Gemeinderat im November nochmals zur Beschlussfassung vorlegen.
Bausachen
Das Landratsamt hat die Baugenehmigung für die Überdachung an der Rückseite des Feuerwehrgerätehauses genehmigt.
Der Bauantrag für die Errichtung eines Mobilfunkmastes bei Schönbronn wurde zurückgezogen.
Verschiedenes
Die Gemeinde wird die beiden bislang geleasten „Wasserbus“ (19.900 Euro) und „Kommunalschlepper“ (17.850 Euro) nach Ablauf der Leasingzeit erwerben. Im Haushaltsplan waren entsprechende Mittel eingestellt.
Die KAWAG-Netze GmbH wird in 2025 eine Kapitalerhöhung vornehmen und hat bei den Mitgliedsgemeinden entsprechende Darlehen bzw. Einlagen angefragt. Für Großerlach wären dies zusammen 250.000 Euro. Angesichts der angespannten finanziellen Lage muss dies, trotz attraktiver Verzinsung, abgelehnt werden.
Bekanntgaben