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Bürgermeister Jäger stellte eingangs fest, dass die öffentliche Einladung zur Sitzung durch ein Versehen nicht rechtzeitig im Mitteilungsblatt erschienen war. Da damit keine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt war, seien förmliche Beschlüsse nicht möglich, bzw. müssten in der nächsten öffentlichen Sitzung erneut gefasst werden. Man habe sich aber entschieden, die Sitzung dennoch durchzuführen, da die Tagesordnungspunkte überwiegend der Vorabstimmung dienten.
Einwohnerfragestunde
Auf eine entsprechende Anfrage bezüglich der 2017 erfolgten Grundsteuererhöhung bestätigt BM Jäger, dass der Finanzierungsbedarf für den Breitbandausbau der Anlass war, Einnahmen aus der Grundsteuer jedoch grundsätzlich keiner Zweckbindung unterliegen würden.
Baugebiet „Schwalbenflug IV“
Der Gemeinderat hat im Juli den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Schwalbenflug IV gefasst, wonach dieser aus dem geltenden Flächennutzungsplan heraus entwickelt und im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt werden soll. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ist abgeschlossen. Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Lediglich eine sinnvolle Arrondierung der Abgrenzung um ca. 1.800 qm im östlichen und südöstlichen Bereich wurde angeregt und nach Prüfung von Seiten der Verwaltung befürwortet.
Das beauftragte Planungsbüro hat auf dieser Grundlage nun einen Entwurf für ein Erschließungskonzept erstellt. Der Ortschaftsrat Grab wurde hierzu vorab angehört.
Der Entwurf geht von 32 Bauplätzen mit einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 570 m² aus. Somit sind die Vorgaben des Regionalplans mit 50 Einwohner je Hektar für neue Baugebiete knapp erfüllt. Die innere Erschließung kann durch eine Ringstraße mit einseitigem Gehweg erfolgen. Anschlüsse für denkbare künftige Erweiterungen nach Osten und Süden sollen berücksichtigt werden. Die Zuwegung zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen erfolgt in den Randbereichen, um den landwirtschaftlichen Verkehr aus dem Wohngebiet möglichst herauszuhalten. Dabei soll der vorhandene „Wiesenweg“ im nördlichen Bereich, nebst der zwei landschaftsprägenden Bäume, erhalten bleiben. Somit sind nur im Süden und Osten Wege neu zu erstellen. Die Abwasserbeseitigung soll im Trennsystem erfolgen. Für das Schmutzwasser bietet sich ein Anschluss an die Kanalisation in der „Lange Straße“ an. Alternativ wird der Anschluss über ein Pumpwerk an die Sulzbacher Straße geprüft. Für das Niederschlagswasser wird ein weiteres Regenüberlaufbecken bzw. Pufferbecken erforderlich werden. Hier wird der geeignete Standort und die Dimensionierung noch ermittelt.
Die bauliche Nutzung soll in Anlehnung an die Wohngebiete „Lange Straße“ und „Friedhofstraße“ erfolgen. Zugelassen werden sollen Einzel- oder Doppelhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten je Gebäude bzw. Doppelhaushälfte in offener Bauweise. Das Maß der baulichen Nutzung soll über GRZ und GFZ-Begrenzungen reguliert werden, die Baufenster sollen dagegen hinsichtlich der möglichen Stellung der Gebäude großzügig ausgestaltet werden. Nebengebäude sollen zugelassen werden, Stellplätze auch außerhalb des Baufensters. Für die Wohngebäude sollen nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 – 45° zugelassen werden. Dachaufbauten und Gauben sollen möglich sein. Für Nebengebäude sollen auch Flach- und Pultdächer zugelassen werden, ohne Verpflichtung zur Begrünung von Flachdächern. Festlegungen zur Vermeidung von größeren Schotterflächen/Steinwüsten in Vorgärten sind vorzusehen. Die Festsetzungen für Einfriedungen soll in Anlehnung an die Vorschriften im Bebauungsplan „Friedhofstraße“ erfolgen, wobei auch moderne Zaunkonstruktionen wie Gitterstab- oder Drahtkorbgeflechte (z.B. Gabionen) ermöglicht werden sollen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, für das Baugebiet die Möglichkeit eines Nahwärmekonzepts zu prüfen. Außerdem soll für die Wohnhäuser ein Mindeststandard von KfW 55 vorgeschrieben werden.
Der Gemeinderat hat sich den Empfehlungen des Ortschaftsrats angeschlossen.
Kinderbetreuung: Erweiterung des „Platz-Sharing“
Die Gemeinde Großerlach bietet in der Kinderbetreuung die Möglichkeit eines sogenannten Platz-Sharings an. Familien können sich danach einen Platz teilen, wodurch die jeweiligen Kinder vormittags nur an 2, bzw. 3 festen Wochentagen, und am Nachmittag jeweils an 2 oder an 4 Tagen betreut werden. Ein Platz-Sharing ist am Vormittag derzeit nur in der Krippengruppe möglich, nachmittags dagegen für alle Kinder.
Die zehn Plätze in der Krippengruppe (Kinderhaus Großerlach) sind aktuell nahezu voll belegt und auch für die kommenden Monate wird eine „Vollbelegung“ erwartet. Dagegen gibt es momentan im Kindergarten Grab noch ausreichend freie Betreuungsplätze.
Auf Vorschlag der Gemeindeverwaltung hat der Gemeinderat sich dafür ausgesprochen, die Sharing-Möglichkeit am Vormittag künftig nicht mehr auf die Krippengruppe zu beschränken, sondern grundsätzlich für Unterdreijährige einzuräumen. Dies führt zu einer größeren Flexibilität bei der Gruppeneinteilung und räumt den Eltern auch mehr Möglichkeiten ein.
Da noch vor Weihnachten im Kindergarten Grab ein neuer Wickelraum eingerichtet wird, soll die neue Regelung zum 01.01.2020 in Kraft treten.
Kreisstraßenmaßnahmenplan
Bei den Kreisstraßen vor allem im Nordosten des Landkreises besteht, wie auch bei den Gemeindeverbindungsstraßen, ein erheblicher Unterhaltungs- und Sanierungsbedarf. Der Landkreis hat diesen Nachholbedarf erkannt und seinen Haushaltsansatz für die Kreisstraßen zwischenzeitlich deutlich erhöht. Grundlage für die Priorisierung von Maßnahmen sollen Untersuchungsergebnisse aus fachtechnischen Befahrungen sein. Diese haben bestätigt, dass gerade auch in unserem Bereich zahlreiche Strecken bzw. Streckenabschnitte einer hohen Dringlichkeit unterliegen, was sich in der Prioritätenliste des Kreises auch niederschlägt. Die Sanierungsmaßnahme auf der K 1810 von Bartenbach bis Hohenbrach steht unmittelbar vor der Umsetzung.
Die bereits 2014 vom Kreis zugesagte Maßnahme von der OD Grab bis zum sogenannten „Bahnhöfle“ (K 1809) soll nun ebenfalls nach wiederholtem Anfragen durch BM Jäger konkret angegangen werden, wobei im Anschluss auch die Strecke zumindest bis Morbach saniert werden soll. In 2020 soll die konkrete Ausführungsplanung erfolgen, die Umsetzung ist dann für 2021 und 2022 vorgesehen. Bei der Ausführung wird im Innerortsbereich auch die Gemeinde Großerlach planerisch und kostenmäßig beteiligt sein (barrierefreie Bushaltestellen, Gehweg, Stellplätze und Angleichungsmaßnahmen). Auf Anregung aus dem Ortschaftsrat soll im Zuge der Planung durch den Kreis geprüft werden, ob die Straßenführung an der „Rösslekreuzung“ geändert werden kann, so dass die Kreisstraße von Sulzbach kommend als abknickende Vorfahrtsstraße Richtung Murrhardt weitergeführt wird. Hierdurch erhoffe man sich eine Beruhigung des Durchfahrtsverkehrs. Zu einem späteren Zeitpunkt sind dann die Sanierung der K 1901 von Murrhardt über Steinberg, Mannweiler bis zur Kreisgrenze und die Sanierung der K 1902 von Murrhardt über Trauzenbach bis Grab vorgesehen.
Im Maßnahmenplan ebenfalls enthalten ist die K 1812 von Großerlach über Liemersbach bis Erlach. Hier wurde gegenüber dem Landkreis deutlich gemacht, dass insbesondere die Teilstrecke Großerlach – Liemersbach im Zuge der Erhaltungsmaßnahme verbreitert werden muss. Auch die Teilstrecke Liemersbach – Erlach ist eigentlich zu schmal. Hier wäre zudem ein straßenbegleitender Geh- und Radweg sinnvoll.
Bereits vor gut 15 Jahren war die Sanierung der K 1813 zwischen Altfürstenhütte bis zur Kreuzung bei Böhringsweiler vorgesehen mit Bau eines begleitenden Geh- und Radweges. Dies scheiterte allerdings aus verschiedenen Gründen. Entgegen der damaligen Planungen ist im aktuellen Kreisstraßenmaßnahmenplan nun lediglich die Ertüchtigung der Fahrbahndecke enthalten, die Maßnahme ist zudem in der Priorisierung weit nach hinten gerutscht. Gegenüber dem Landkreis wurde deutlich gemacht, dass die Maßnahme zeitnaher angegangen werden müsse und der damals geplante Geh- und Radweg aus Sicherheitsgründen realisiert werden sollte.
Informationstafeln an öffentlichen Einrichtungen / Gebäudebezeichnung
Aus dem Gemeinderat kam der Vorschlag, an öffentlichen Einrichtungen bzw. Gebäuden der Gemeinde Großerlach informelle Hinweistafeln anzubringen, welche die wichtigsten Informationen beinhalten. Dies soll nun mittels Acrylglastafeln in angemessener Größe umgesetzt werden, die grafische Gestaltung und Lieferung soll die Agentur Arcos übernehmen.
Inhaltlich und optisch ist angedacht, die Tafeln einheitlich zu gestalten. Vorangestellt soll das Gemeindewappen und der Schriftzug Gemeinde Großerlach als Kopfzeile angebracht werden, darunter der Name der Einrichtung. Als ergänzende Information könnte das Baujahr, bei Gebäuden mit einem gewissen historischen Hintergrund ein kurzer Hinweis darauf und die bisherige bzw. ursprüngliche Nutzung aufgedruckt werden.
Im Zuge des Zusammentragens der Informationen hat sich gezeigt, dass für manche öffentlichen Einrichtungen verschiedene Bezeichnungen „kursieren“, da teilweise kein offizieller Gebäudename festgelegt wurden. Dies wird nun im Zuge der Maßnahme erfolgen.
Der Gemeinderat hat sich für folgende offiziellen Bezeichnungen ausgesprochen:
Dem Ortschaftsrat Grab wurde die Entscheidung für die Bezeichnung des früheren Rathauses bzw. alten Schulhauses in Grab übertragen. Die Bezeichnung „Schwalbenflughalle“ bleibt selbstverständlich bestehen.
Bekanntgaben / Anfragen
BM Jäger informierte das Gremium darüber, dass der Gemeinderatsbeschluss über die gemeindliche Stellungnahme im Juli 2017 zum geplanten Wasserschutzgebiet (WSG) „Oberes Rottal“ bzw. der entsprechenden Rechtsverordnung grundsätzlich rechtswidrig gewesen war. Grund hierfür war die Mitwirkung von als „befangen“ einzustufenden Gemeinderatsmitgliedern.
Die Gemeindeverwaltung hatte seiner Zeit nur für die Grundstückseigentümer in Zone II und I eine Befangenheit festgestellt, da ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil in WSG Zone III nicht gegeben war. Aufgrund der Berichterstattung über die über die Ausweisung eines WSG in der Gemeinde Kirchberg war nun eine nach Rechtsauffassung des Landratsamtes nahezu umfassende Befangenheit von Grundstückseigentümern und -pächtern bzw. deren unmittelbaren Verwandten zu entnehmen. Dies hätte bei der damaligen Beschlussfassung bedeutet, dass lediglich 3 von 11 Gemeinderatsmitgliedern nicht befangen gewesen wären und somit letztlich die Mitwirkungsmöglichkeit der Gemeinde bzw. des Gemeinderats faktisch ausgehebelt worden wäre.
Für die Gültigkeit der zum 01.07.2019 in Kraft getretenen WSG-Rechtsverordnung hat dies keine Auswirkung, da zum einen der damalige Gemeinderatsbeschluss als geheilt gilt und es sich zudem „lediglich“ um eine Stellungnahme gehandelt hatte, deren Berücksichtigung der Abwägung durch das Landratsamt Schwäbisch Hall als zuständige WSG-Behörde unterlag.