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Nach den Regelungen des Grundsteuergesetzes gilt, dass der bisherige Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde so lange verpflichtet ist, bis vom zuständigen Finanzamt ein neuer bzw. geänderter Einheitswertbescheid erlassen wurde ( § 10 Grundsteuergesetz ). Erst danach kann die Gemeinde einen neuen bzw. geänderten Grundsteuerbescheid erstellen.
Zahlungsvereinbarungen zwischen dem Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag haben nur privatrechtliche Bedeutung und haben gegenüber der Gemeinde keine Bedeutung.
Nach Erlass des Grundsteuer-Änderungsbescheides wird die bis dahin zu viel bezahlte Grundsteuer erstattet bzw. ist die dann festgesetzte Steuer nachträglich zu entrichten.