Gemeinde Großerlach

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Zahlung der Grundsteuer bei Eigentümerwechsel

Nach den Regelungen des Grundsteuergesetzes gilt, dass der bisherige Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde so lange verpflichtet ist, bis vom zu­ständigen Finanzamt ein neuer bzw. geänderter Einheitswertbescheid erlassen wur­de ( § 10 Grundsteuergesetz ). Erst danach kann die Gemeinde einen neuen bzw. geänderten Grundsteuerbescheid erstellen.
Zahlungsvereinbarungen zwischen dem Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag haben nur privatrechtliche Bedeutung und haben gegenüber der Gemeinde keine Bedeu­tung.
Nach Erlass des Grundsteuer-Änderungsbescheides wird die bis dahin zu viel be­zahlte Grundsteuer erstattet bzw. ist die dann festgesetzte Steuer nachträglich zu entrichten.

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Großerlach

Stuttgarter Straße 18

rathaus(@)grosserlach.de