Gemeinde Großerlach

Seitenbereiche

  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde

Seiteninhalt

Steuerliche Abzugfähigkeit von Kinderbetreuungskosten

Für Steuerpflichtige mit Kind gibt es eine erfreuliche Nachricht. Der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten ist rückwirkend zum 1.1.2006 erweitert worden. Nunmehr können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € pro Kind im Jahr steuermindernd abgesetzt werden.

Für einen Anspruch auf steuerliche Abzugsmöglichkeit müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Für die Kinder muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen
  • Die Kinder müssen zum Haushalt des Steuerzahlers gehören
  • Die Aufwendungen müssen für Dienstleistungen erbracht werden, die der Kinderbetreuung dienen (Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht begünstigt)
  • Die Kinder dürfen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Die Kinderbetreuungskosten müssen wegen Berufstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern beziehungsweise Alleinerziehenden anfallen

Bei erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten, die wie Werbungskosten zum Abzug kommen, ist zu beachten, dass keine Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 € erfolgt.
Für Kinder zwischen drei und sechs Jahren sind Kinderbetreuungskosten neuerdings sogar unabhängig von Berufstätigkeit, Behinderung, Krankheit und Ausbildung als Sonderausgaben absetzbar.
Damit sich die Steuerermäßigungen bereits bei der laufenden Besteuerung steuermindernd auswirken, können sich die Arbeitnehmer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2007 eintragen lassen. Dabei rechnen die Kinderbetreuungskosten entweder zu den Werbungskosten oder zu den Sonderausgaben.
Für den Nachweis stellen die Finanzämter verschärfte Anforderungen. So wird neuerdings verlangt, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und durch Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Als Rechnung gilt hier auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kinderbeträge.

Weitere Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt Backnang (07191/12-0).

Wenn Sie eine Bescheinigung über die, an die Gemeinde Großerlach gezahlten, Kinderbetreuungskosten (Kindergarten/Verlässliche Grundschule) bekommen möchten, um von der neuen Regelung profitieren zu können, dann melden Sie sich bitte bei der Gemeindeverwaltung unter 07903/9154-26 oder per E-Mail.

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Großerlach

Stuttgarter Straße 18

rathaus(@)grosserlach.de