Gemeinde Großerlach

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Jahresendabrechnung für Wasser- und Abwasser 2013

Die Wasser- und Abwassergebührenbescheide Endabrechnung 2013 wurden bereits zugestellt. Die Zählerstände der Wasseruhren wurden durch die beauftragten Ableser der Gemeinde abgelesen. In den Fällen, in denen keine Ablesung durchgeführt werden konnte, wurden die Hauseigentümer bzw. Mieter gebeten, die Zählerstände an das Bürgermeisteramt mitzu­teilen. Sofern keine Meldung einging, wurden die Zählerstände geschätzt. Falls der geschätzte Zählerstand vom tatsächlichen Verbrauch abweicht, können Sie die Rechnung zur Korrektur beim Bürgermeisteramt vorlegen.

Je Kubikmeter werden abgerechnet :
- für Wasser: 2,53 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer
- für Schmutzwasser: 3,86 €
- für Kanalgebühren: 0,56 € 

Je qm werden abgerechnet:
- für Niederschlagswasser: 0,32 €

Die Zählergrundgebühr beträgt je Zähler 2,35 € je Monat zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer.

Sofern der Gemeinde eine Einzugsermächtigung vorliegt, werden die Beträge termingerecht abgebucht. Alle anderen Zahlungspflichtigen werden gebeten den fälligen Betrag fristgerecht zu überweisen. Bei Zahlungsverzug fallen die gesetzlichen Nebenforderungen an. Sollte sich aus der Endabrechnung ein Guthaben ergeben, kann dies mit den künftigen Abschlagszahlungen verrechnet oder auf Wunsch erstattet werden. Wir bitten um entsprechende Mitteilung. Sofern eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird das Guthaben erstattet.
Die sich aus der Endabrechnung ergebenden Abschlagszahlungen für 2014 sind vierteljährlich zur Zahlung fällig, und zwar zum 31.03.2014, 30.06.2014 und 30.09.2014.Die entsprechenden Beträge sind auf der Jahresendabrechnung 2013 ausgewiesen. Bitte beachten Sie, dass zu den Fälligkeiten der Abschläge keine gesonderten Rechnungen übersandt werden.
Sofern sich bei Ihnen eine Änderung im Wasserverbrauch ergibt, können die Abschläge geändert werden. Bitte setzen Sie sich mit Frau Laidig beim Bürgermeisteramt in Verbindung. 

Es wird auf die Anzeigepflicht nach § 46 der Abwassersatzung hingewiesen.
Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen hat der Gebührenschuldner die Lage u. Größe der Grundstücksflächen und der Zisternen sowie von Sickermulden, Mulden-Rigolen-Systemen oder einer anderen vergleichbaren Anlage (Entlastungssonderbauwerke) , von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen.Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Mitteilung die Berechnungsfläche ermittelt. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks oder ändern sich Größe oder Nutzung von Entlastungssonderbauwerken oder entfallen solche oder werden neu errichtet, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. Änderungen sind bei der Berechnung des Niederschlagswassers ab dem der Anzeige folgenden Monat zu berücksichtigen.

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Großerlach

Stuttgarter Straße 18

rathaus(@)grosserlach.de