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Alle Verkehrsteilnehmer, egal ob auf Rädern oder zu Fuß, haben großes Interesse daran, dass Straßen und Geh- und Fußwege vorschriftsgemäß geräumt werden. Was hierbei zu beachten ist, wollen wir Ihnen nachfolgend darlegen:
Was muss geräumt und gestreut werden?
Grundsätzlich gilt, dass der Gehweg entlang der Grundstücksgrenze von Schnee geräumt werden muss und zwar auf einer Breite von 1 Meter. Dies gilt auch für Anlieger in deren Straße kein Gehweg vorhanden ist oder für Anlieger von Fußwegen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der geräumte Streifen an den vom Nachbarn anschließt, damit der geräumte Weg durchgängig begehbar ist. Nicht räumen müssen diejenigen Anlieger, in deren Straße nur ein einseitiger Gehweg vorhanden ist und dieser auf der gegenüberliegenden Seite liegt.
Wer muss räumen?
Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Großerlach verpflichtet die Haus- und Grundstückseigentümer und deren Mieter zum Räumen und streuen. Sind mehrere Parteien in einem Haus, so müssen sich diese absprechen, wer den Winterdienst übernimmt. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch. Dies gilt entsprechend auch für Fußwege zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer.
Bis wann muss geräumt sein?
Die Gehwege, Fußwege und Straßenränder müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Gegebenenfalls muss bei starkem Schneefall oder Eisglätte, das Räumen und Streuen wiederholt werden. Die Räum- und Streupflicht endet um 21.00 Uhr.
Wie muss geräumt und gestreut werden?
Der geräumte Schnee sollte zwischen Fahrbahn und Gehweg angehäuft werden, wenn sonst kein Platz vorhanden ist (der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geworfen werden!). Nach Möglichkeit sollten bei einsetzendem Tauwetter die Straßeneinlaufschächte frei gemacht werden.
Der Einsatz von Streusalz ist nach der Streupflichtsatzung nicht verboten, sollte aber so gering wie möglich eingesetzt werden. Ansonsten ist das Streuen mit Salz, weil in vielfacher Hinsicht umweltschädlich, verboten. Zum Streuen sollte stattdessen abstumpfendes Material wie Sand, Split oder Asche verwendet werden, das nach dem Tauwetter wieder aufgekehrt werden sollte.
Welche Strecken räumt die Gemeinde ?
Eine allgemeine Pflicht der Gemeinde zum Räumen und Streuen der Straßen besteht nicht. Nach dem Straßengesetz obliegt es den Städten und Gemeinden, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage - im Rahmen des Zumutbaren bei Schneeanhäufungen - zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt die Räum- und Streupflicht nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen; außerhalb von geschlossenen Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen. Vorrangig werden die verkehrswichtigen Straßen und Gefahrstellen geräumt, bei entsprechenden Schneefällen sogar mehrmals. In Stichstraßen oder ebenen Abschnitten kann bei geringen Schneefällen aus Kostengründen nicht geräumt werden.
Gassen für Räumfahrzeuge freihalten
Gerade in älteren Wohngebieten im Ort sind die Straßen recht schmal, was den Räumfahrzeugen die Durchfahrt erschwert; dies vor allem dann, wenn beidseitig geparkt wird. Bitte nehmen Sie beim Parken Rücksicht darauf und bedenken Sie, dass die Räumfahrzeuge beim Räumen auch einen gewissen Schwung brauchen. Zentimetergenaues Zirkeln um geparkte Fahrzeuge ist da nicht möglich. In solchen Fällen kann es passieren, dass die Straße nicht geräumt wird. Der Vollständigkeit halber erlauben wir uns auf die geltende Straßenverkehrsordnung hinzuweisen: Danach darf ein Fahrzeug innerhalb von geschlossenen Ortschaften nur dann am Fahrbahnrand geparkt werden, wenn eine tatsächlich befahrbare Fahrbahnbreite von mindestens 3 m frei bleibt.
Der Schneepflug schiebt mir alles wieder zu!
Der kommunale Bauhof und die Straßenmeisterei sind meist schon unterwegs zum Räumen und Streuen, wenn die meisten von uns noch in den Federn liegen, damit es auch im morgendlichen Berufsverkehr einigermaßen rund läuft. Trotzdem kann es vor allem bei extremen Wetterlagen sein, dass die Räumfahrzeuge es nicht schaffen, das gesamte Straßen- und Wegenetz zu räumen, bevor die Anlieger ihre Gehwege oder Einfahrten geräumt haben. Zwar berücksichtigen die Fahrer der Räumfahrzeuge nach Möglichkeit Einfahrten und bereits geräumte Gehwege. Leider lässt es sich aber aufgrund eines effektiven Arbeitsablaufs, aus technischen Gründen und aus Gründen der Platzverhältnisse nicht immer vermeiden, dass durch das Räumen der Straße Schnee wieder auf Gehwege oder in Hofeinfahrten gelangt. Hierfür bitten wir um Nachsicht und Verständnis!
Können Straßen und Wege gesperrt werden?
Ja, die Gemeinde kann Straßen und Weg außerhalb von Ortschaften ganz oder stellenweise sperren. So wird im Winter der Gehweg entlang der B 14 ab der Fußgängerampel bis zum Schul- und Sportgelände gesperrt, da eine gefahrlose Nutzung des Gewegs nicht mehr gegeben ist. Schule, Kindergarten und Sportanlagen sind fußläufig bequem auf dem geräumten Schulweg über den Amselweg, Fichtenhain und die B14-Unterführung zu erreichen.
Bei entsprechenden Schneeverhältnissen behält es sich die Gemeinde vor, Außenbereichsstaßen, ganz oder teilweise zu sperren, sofern es hierfür zumutbare Alternativrouten gibt.