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Grundsätzlich hat die Kompostierung pflanzlicher Abfälle Vorrang. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert. In Wohngebieten werden Grünabfälle entweder über die Biotonne oder über gesonderte Grünabfallsammlungen erfasst.
Häckselplatz in der "Hellen Platte" (Erlacher Höhe) eröffnet
Ab sofort gibt es die Möglichkeit, samstags (13 - 16 Uhr) auf dem Häckselplatz bei der Hellen Platte (Erlacher Höhe) Grüngut bis zu einer Menge von 2 m³ kostenfrei abzuliefern. Darüber hinaus gehende Mengen werden berechnet (4,50 €/m³ Grüngut).
Das Verbrennen von Grünabfällen ist nur im Ausnahmefall erlaubt und dann nur unter strengen Voraussetzungen. Nach Möglichkeit sollte ganz darauf verzichtet werden - nicht nur den Nachbarn zuliebe, sondern auch zum Schutz der Umwelt.
Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung. Lediglich mit Feuerbrand befallenes Pflanzenmaterial darf nicht in die Kompostierung gegeben werden, da der Erreger nur durch Verbrennen sicher abgetötet wird.
Nähere Auskünfte und Informationen erhalten Sie bei der Abfallberatung der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Rems-Murr-Kreises mbH unter 07151/9522-31
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot.
Ein Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen und Gartenabfällen im Außenbereich ist nur unter Einhaltung von strengen Voraussetzungen zulässig:
- Ein flächenhaftes Abbrennen ist verboten. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Das Feuer muss deshalb ständig unter Kontrolle gehalten werden.
- Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
100 m zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,
50 m zu Gebäuden und Baumbeständen.
- Die Verbrennung darf nur auf dem Grundstück erfolgen, auf dem die Grünabfälle angefallen sind.
- Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden.
- Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
- Die Verbrennungsrückstände sind schnellstmöglichst in den Boden einzuarbeiten.
- Rechtzeitig (in der Regel am Vortag) vor Beginn der Verbrennungsarbeiten ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen dem Bürgermeisteramt Großerlach, Tel. 07903/9154-0 anzuzeigen.
Hinweis:
Wer gegen obige Vorgaben verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein empfindliches Bußgeld. Zudem muss er gegebenenfalls auch für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes aufkommen.
Wer gar andere, nicht zulässige, Abfälle im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.