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Räum- und Streupflicht der Anlieger
Die Gemeinde hat eine Streupflicht-Satzung erlassen, auf deren Bestimmungen hingewiesen und um Beachtung und Befolgung gebeten wird. Hiernach sind die Straßenanlieger verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege und auch Fußwege auf einer Breite von 1 m entlang ihrer Grundstücke zu räumen und gegebenenfalls zu bestreuen. Zu den Fußwegen zählen auch Treppen und Staffeln. Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, sind nur diejenige Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Wenn keine Gehwege vorhanden sind, ist die Fahrbahn von beiden Anliegern auf 1 m Breite zu räumen und zu bestreuen. Dies gilt vorrangig vor dem Winterdienst durch die Gemeinde.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Der Schnee von Hofflächen darf nicht auf die Straßen oder Gehwege geräumt werden. Nach Eintritt von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von dort einen Zugang haben.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie "von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können". Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist so gering wie möglich zu halten. Die Gehwege müssen werktags ab 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt, d. h. während des ganzen Tages Schnee fällt oder bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflichten enden um 21.00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Unfällen durch mangelhaftes Streuen oder Schneeräumen die Anlieger zivil- und strafrechtlich haften. Der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung wird daher dringend empfohlen. Außerdem ist die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit möglich.
Winterdienst der Gemeinde Großerlach
Eine allgemeine Pflicht der Gemeinde zum Räumen und Streuen der Straßen besteht nicht. Nach dem Straßengesetz obliegt es den Städten und Gemeinden, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage im Rahmen des Zumutbaren bei Schneeanhäufungen zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt die Räum- und Streupflicht nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen, wie z.B. an scharfen Kurven, auffallenden Verengungen, Gefällstrecken, Brücken, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und Straßen an Wasserläufen, außerhalb von geschlossenen Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen. Vorrangig werden die verkehrswichtigen Straßen und Gefahrstellen geräumt. In Stichstraßen kann bei geringen Schneefällen aus Kostengründen nicht geräumt werden.
In den Siedlungsstraßen werden Kraftfahrzeuge oft auf beiden Seiten der Fahrbahn abgestellt. Dem Winterdienst ist es daher nicht möglich, durch solche Straßen zu fahren und diese zu räumen bzw. bei Glatteis zu bestreuen. Die Besitzer bzw. Fahrer von Kraftfahrzeugen werden daher erneut dringend aufgefordert, ihre Fahrzeuge nicht auf den Straßen und Wendeplatten, sondern auf den Stellplätzen vor den Gebäuden bzw. Garagen abzustellen. Falls dies nicht möglich ist, sollten die Fahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden. Zumindest sollten die Fahrzeuge nicht links und rechts der Straßenseite, sondern gemeinsam auf einer Straßenseite parken, damit das Räumfahrzeug ungehindert und ohne „Slalomfahrten“ seinen Auftrag erfüllen kann.
Wir weisen darauf hin, dass der Gehweg entlang der B 14 ab der Fußgängerampel bis zum Schul- und Sportgelände nicht geräumt wird und hierfür auch keine Räumpflicht besteht. Von der Benutzung dieses Gehwegs wird während der Wintermonate dringend abgeraten, die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Schule, Kindergarten und Sportanlagen sind fußläufig bequem auf dem geräumten Schulweg über den Fichtenhain und durch die Unterführung zu erreichen.
Die Bürgerschaft wird um Verständnis gebeten, dass es unmöglich ist, bei plötzlichem Schneefall oder auftretender Glätte usw. sämtliche Straßen zu streuen. Die Räumfahrzeuge können auch nicht gleichzeitig an allen Stellen im Einsatz sein. Der Einsatz richtet sich nach der Frequenz des Verkehrs.
Die Gemeindeverwaltung bittet die Fahrzeugführer um erhöhte Aufmerksamkeit und angepasstes Fahrverhalten bei winterlichen Witterungsverhältnissen.