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Änderungen zum 15.02.2021:
Nähere Informationen erhalten Sie hier
10.02.2021
Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen traten am 11. Februar 2021 in Kraft.
Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen wurden zum 11. Februar 2021 aufgehoben.
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24.01.2021
Am 25.01.2021 treten Änderungen der Corona-Verordnung in Kraft:
Ausführliche Informationen erhalten Sie hier
11.01.2021
Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten größtenteils am 11. Januar 2021 in Kraft.
07.01.2021
Weiter hohe Infektionszahlen und eine Beschleunigung der Ansteckungen durch Mutationen des Corona-Virus machen es unablässig, die Corona-Maßnahmen der vergangenen Wochen zunächst bis Ende Januar zu verlängern und teilweise nachzuschärfen.
Nähere Informationen erhalten Sie hier.
17.12.2020
Die Landesregierung hat eine Übersicht über die während des Winter-Lockdown in Baden-Württemberg gültigen Regeln erstellt. Darin enthalten sind neben den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen auch eine Liste der geöffneten Geschäften und Dienstleistungen.
16.12.2020
Nachdem vergangene Woche in Baden-Württemberg bereits eine Ausgangsbeschränkung beschlossen wurde, haben sich Bund und Länder aufgrund der wieder exponentiell steigenden Infektionszahlen und der zunehmend höchst kritischen Situation in den Krankenhäusern auf weitgehende Maßnahmen verständigt. Die Lage ist sehr ernst. Wir haben einen Höchststand an Neuinfektionen und einen Höchststand an Verstorbenen.
Mit den nun weiter beschlossenen Maßnahmen sollen Risikogruppen in unserem Umfeld geschützt werden. Außerdem sollen Pfleger, Ärzte und Mitarbeiter der Gesundheitsämter entlastet werden, bevor sie an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen.
Wir bitten alle dringend darum, sich ab sofort an die Regeln zu halten, die Kontakte im Sinne des Schutzes aller auf das Notwendigste herunterzufahren und die gewohnten Hygieneregeln (AHA) zu beachten.
Eine Zusammenfassung entnehmen Sie den angefügten Schaubildern.
Weitergehende Informationen, die aktuell gültige Corona-Verordnung erhalten Sie hier
Informationen des VVS zun den Auswirkungen auf den öffentlichen Bus- und Bahnverkehr
12.12.2020
Landesweite Ausgangbeschränkungen
Ab Samstag, 12. Dezember 2020 ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt. Diese triftigen Gründe sind insbesondere:
Ab Samstag, 12. Dezember 2020 ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:
Ab dem 12. Dezember 2020 Ausschank- und Konsumverbot für alkoholische Getränke an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
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01.12.2020
Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.
Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.
Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen.
Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden.
Die seit dem 2.11.2020 veordnete Schließung von Einrichtungen (Gastronomie, Sportstätten, theater, Museen,...) bleibt vorerst bis zum 20.12.2020 bestehen.
An den Weihnachtstagen dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ansonsten gilt die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig von Verwandtheitsgrad der Personen. Für Weihnachten ist die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben. Mit dieser Regelung soll Weihnachten auch in diesem besonderen Jahr als Fest im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig. Ob eine solche Lockerung realisiert werden kann, hängt entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden.
Ob die Ausnahme auch für Silvester gilt ist für Baden-Württemberg noch nicht entschieden.
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01.11.2020
Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich.
Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020.
Ausführliche Informationen unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Da jeglicher Übungs- und Sportbetrieb bis Ende November nicht mehr erlaubt ist, sind die Gemeindehalle Großerlach, die Schwalbenflughalle Grab, die Dorfgemeinschaftshäuser Neufürstenhütte und Liemersbach, das Vereinsheim Großerlach, die Vereinsräume im alten Schulhaus in Grab, das Kunst- und Kulturzentrum Großerlach und der Jugendtreff Großerlach ab Montag, 2. November bis voraussichtlich 30. November 2020 geschlossen. Ebenso sind die Sportplätze der Gemeinde gesperrt. Zulässig sind lediglich die Nutzung der Hallen durch die Schule und den Kindergarten, sowie Gremiensitzungen des Gemeinde- und Ortschaftsrat.
18.10.2020: Änderung der Corona-Verordnung
Mit der Ausrufung der dritten Pandemiestufe werden landesweit geltende, verschärfte Maßnahmen ergänzt. Die Landesregierung hat deshalb ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus am 18. Oktober 2020 geändert. Die neuen Regelungen gelten ab sofort.
Zusammengefasst die wichtigsten Änderungen der aktuellen Landesverordnung:
17.10.2020: Rems-Murr-Kreis überschreitet die 50er-Schwelle und wird damit zum Risikogebiet: Seit Sonntag gelten weitreichende Einschränkungen
Wir zählen auf Ihre Mitwirkung!
Unser gemeinsames Ziel muss es sein, nicht nur weitergehende Einschränkungen soweit es in unserer Macht steht zu vermeiden, sondern vor allem uns und unsere Mitmenschen vor den gesundheitlichen Risiken des Corona Virus zu schützen. Im Sinne einer solidarischen Mitverantwortung jedes Einzelnen appellieren darum nochmals dringend an alle:
Bitte halten Sie sich an die gebotenen Abstands- und Hygieneregeln, tragen Sie konsequent Ihren Mund- und Nasenschutz im ÖPNV, in den Geschäften und Einrichtungen. Nehmen Sie auch beim Thema privater oder öffentlicher Ansammlungen und Veranstaltungen selbstkritisch und verantwortungsvoll eine Risikoabwägung vor. Jeder von uns kann dazu beitragen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Nur wenn wir die nötige Umsicht walten lassen, können wir verhindern helfen, dass die Einschränkungen unseres Lebens nicht erneut weiter verschärft werden müssen. In der jetzigen Situation ist neben Einsicht, Umsicht und Solidarität auch weiterhin ein erhebliches Maß an Geduld gefragt. Bleiben Sie gesund!
Corona-Warn-App
Die Corona-Warn-App hilft uns festzustellen, ob wir in Kontakt mit einer infizierten Person geraten sind und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann. So können wir Infektionsketten schneller unterbrechen. Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind vollkommen freiwillig. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich.